Anzeige flexibler Apothekenöffnungszeiten
Apothekenöffnungszeiten flexibler gestalten
Künftig können die Öffnungszeiten der Apotheken in Einzelfällen flexibler gestaltet werden. Damit kommt die LAK einem Wunsch der Apothekerschaft nach, auf die angespannte Personalsituation in der Offizin reagieren zu können und die allgemeine Arbeitsbelastung zu reduzieren.
Abweichend von den bestehenden Regelungen zu den Apothekenöffnungszeiten wird es nun möglich sein, die Apotheke an einem frei wählbaren Werktag (Mo-Fr) in der Zeit von 8 bis 20 Uhr Uhr für lediglich drei Stunden zu öffnen. An den übrigen vier Werktagen muss die Apotheke im gleichen Zeitraum mindestens sechs Stunden geöffnet sein.
Konkret bedeutet dies, dass die Apotheke unter der Woche wie bereits bisher für mindestens 27 Stunden geöffnet sein muss. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens können die Öffnungszeiten frei gestaltet werden, sofern eine angemessene Arzneimittelversorgung gesichert ist und dem öffentlichen Versorgungsauftrag und dem Vertrauen der Bevölkerung Rechnung getragen wird.
Die Regelung ist gültig bis zum 31. Dezember 2026 und kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Selbstverständlich gelten diese Regelungen nicht für Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke Notdienst hat. Darüber hinaus bleiben Befreiungen von der Dienstbereitschaft, die anderweitig gewährt wurden, von der Regelung unberührt.
Flexibilisierte Öffnungszeiten unter der Woche
- An vier Tagen (Mo-Fr) mindestens 6 Stunden von 8 bis 20 Uhr
- An einem Tag (Mo-Fr) mindestens 3 Stunden von 8 bis 20 Uhr
Ihre Vorteile
- Apotheken in Einkaufszentren können nun gemeinsam mit den anderen Geschäften öffnen.
- Öffnungszeiten können an die Zeiten anliegender Praxen oder Ärztehäuser angeglichen werden.
- Die sechsstündige Öffnungszeit kann am Stück oder mit einer Mittagspause geleistet werden.
- Der freie Mittwochnachmittag kann auf einen beliebigen Nach- oder Vormittag verlegt werden.
Hinweis: Bei obenstehendem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung. Handlungs- und Entscheidungsgrundlage ist die Allgemeinverfügung der LAK vom 18. Dezember 2024.
Von den flexiblen Öffnungszeiten darf nur Gebrauch machen, wer seine Öffnungszeiten der Kammer mitteilt. Dies ist eine Anforderung des Sozialministeriums, welches eine Evaluation der Regelung einfordert. Im Falle von Beschwerden muss zudem geprüft werden können, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Arzneimittelversorgung gekommen ist.
Für Samstage gilt die bisherige Regelung (Mindestöffnungszeit 9 bis 12 Uhr) fort; jedoch kann mit separatem Antrag eine Befreiung von der Dienstbereitschaft an Samstagen beantragt werden.
Nach Anmeldung können Apothekeninhaber:innen, Pächter:innen oder Verwalter:innen an dieser Stelle geänderte flexible Öffnungszeiten mitteilen.
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