Betreiber der Sanicare-Versandapotheke zu Ordnungsgeld verurteilt
Die Wettbewerbszentrale hatte beim Landgericht Osnabrück gegen die Sanicare-Apotheke ein Urteil erwirkt (Az. 18 O 688/05), mit dem es dem Apotheker verboten worden war, unter anderem beim Erwerb von jeweils rezeptpflichtigen Potenzmitteln und/oder Medikamenten zur Gewichtsreduktion und/oder Medikamenten gegen Haarausfall einen Einkaufsgutschein über 5,00 € zum Erwerb rezeptfreier Artikel zu gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde vom verurteilten Apotheker Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Nachdem der entsprechende Senat in einem ausführlichen Hinweisbeschluss dargelegt hatte, dass er die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend hielt, wurde seitens des Beklagten die Berufung zurückgenommen, das Urteil wurde rechtskräftig. Der beklagte Apotheker ging dann dazu über, statt der bisher verteilten Einkaufsgutscheine so genannte „Sani-Taler“ im Wert von je 3,00 € solchen Kunden auszuhändigen, die ein Rezept einreichten, wobei eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht erfolgte. Außerdem kündigte er an, einen Einkaufsgutschein über 20,00 € bei der Einlösung von mindestens drei Rezepten pro Kalenderjahr auszugeben. Nachdem das Landgericht Oldenburg einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zunächst zurückgewiesen hatte, hat nunmehr das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (Az. 1 W 91/06) gegen den Apotheker ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt.
In dem Ordnungsgeldbeschluss wird zunächst einmal ausgeführt, dass es keinen Unterschied macht, ob ein als Einkaufsgutschein bezeichnetes Papier oder ein so genannter „Sani-Taler“ versprochen und ausgegeben wird. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass es sich um einen finanzielle Vergünstigung bei Einlösung von Rezepten handelt, dies sei vom Tenor des Unterlassungsurteils grundsätzlich mit umfasst. Auch die Tatsache, dass nicht ausdrücklich die im landgerichtlichen Urteil genannten Produktgruppen in der Werbung genannt werden, führe nicht dazu, dass ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot zu verneinen sei. Das Oberlandesgericht legt dar, dass der Schuldner sich nicht dadurch dem im Urteil festgelegten Verbot entziehen kann, dass er die Verbriefung des bei Einlösung eines Rezeptes zu gewährenden finanziellen Vorteils und dessen Höhe marginal modifiziert und den Anwendungsbereich seines wettbewerbswidrigen Verhaltens von den im Urteilstenor genannten drei Produktgruppen nunmehr auf das gesamte Produktsortiment verschriebener Arzneimittel ausweitet. Das Oberlandesgericht legt dar, dass der Apotheker dies bei zutreffender Würdigung des Urteils hätte auch erkennen können und müssen, so dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt.
(Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs)