Neue Ladenöffnungszeiten auch in Baden Württemberg

13.03.2007 - Am 14.02.2007 wurde im baden-württembergischen Landtag das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LÖG) beschlossen. Es wird am Tage nach seiner Verkündung, voraussichtlich im März 2007 in Kraft treten.

An Werktagen bestehen zukünftig keine Ladenschlussbeschränkungen mehr. Jeder Apothekenleiter kann dann über seine Öffnungszeiten frei entscheiden. Der bisherige Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen bleibt dagegen bestehen. Kommunen können jedoch bis zu drei verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr genehmigen. Am 24.12. ist eine Ladenöffnung ab 14.00 Uhr nicht gestattet.

Die geltenden Notdienstanordnungen der Kammer bleiben unberührt und bestehen unverändert fort. Die zum Notdienst verpflichteten Apotheken haben die Versorgung der Bevölkerung mit Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln zu sichern.

Allerdings kann jede Apotheke auch soweit sie nicht zum Notdienst eingeteilt ist, an Werktagen durchgehend geöffnet werden. An Werktagen dürfen nach Inkrafttreten der Neuerung zum Notdienst eingeteilte Apotheken, wie jede andere geöffnete Apotheke auch, darüber hinaus apothekenübliche Dienstleistungen und Waren nach § 25 Apothekenbetriebsordnung anbieten und abgeben.

Die Notdienstgebühr kann werktags in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nur von den zum Notdienst eingeteilten Apotheken erhoben werden.

Die Allgemeinverfügung der LAK vom 02.05.2003, die abweichend vonder Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft nach § 23 Apothekenbetriebsordnung für bestimmte Zeiten von der Dienstbereitschaft befreit, wird in Kürze den neuen Rahmenbedingungen des LÖG angepasst; wir werden Sie zeitnah informieren.