Arzneimittelzustellung durch Boten

Nach der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) ist eine Zustellung von Arzneimitteln nur im begründeten Einzelfall möglich. Ab 1. Januar 2004 ist eine Zustellung durch Boten der Apotheke im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11 a Apothekengesetz zulässig.

Dabei stellt sich die Frage, was als noch erlaubnisfreie Zustellung im Einzelfall anzu-sehen ist und wo der erlaubnispflichtige Versandhandel beginnt.
Weder das GMG noch seine Begründung liefern hierzu eine Antwort.
In der Praxis wird diese Abgrenzung äußerst relevant werden, da einerseits an eine Botenzustellung nur eingeschränkte Anforderungen gestellt werden, ein Versand ohne Erlaubnis mit scharfen Sanktionen, bis hin zur Schließung der Apotheke geahndet werden kann.

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg geht derzeit davon aus, dass eine erlaubnisfreie Botenzustellung zumindest dann vorliegt, wenn der Bote zum Personal der Apotheke gehört. Es muss sich dabei nicht um pharmazeutisches Personal handeln.
Die Beauftragung Dritter (Post, Kurierdienste etc.) mit der Versendung wird als erlaubnispflichtiger Versandhandel anzusehen sein.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass jedenfalls dann, wenn den Patienten in der Apotheke nicht alle verordneten Arznei-mittel auf einmal ausgehändigt werden können, eine Nachsendung dieser Arzneimittel per (Post-) Boten im Einzelfall ohne Erlaubnis zulässig ist.

Insoweit liegt kein Versandhandel vor und der Patient habe vorab eine ausreichende Beratung erhalten können, so das Sozialministerium.

Nach § 17 Abs. 2a ApoBetrO muss ein Teil der Sicherheitsvorschriften, die für den Versandhandel gelten, auch bei der Botenzustellung erfüllt werden:

Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass



 

das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine
Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
 

 

das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert undggf. die Auslieferung schriftlich bestätigt wird. Der Apotheker kann in begründeten Fällen entgegen der Angabe des Auftraggebers, insbesondere wegen der Eigenart des Arzneimittels, verfügen, dass das Arzneimittel nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung ausgeliefert wird.


Weiter muss "soweit erforderlich" gewährleistet sein, dass

 

für den Fall von bekannt geworden Risiken bei Arzneimitteln dem Kunden
Möglichkeiten zur Meldung solcher Risiken zur Verfügung stehen, der Kunde
über ihn betreffende Risiken informiert wird und zur Abwehr von Risiken bei
Arzneimitteln innerbetriebliche Abwehrmaßnahmen durchgeführt werden,
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass sie mit der behandelnden
Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme
bei der Anwendung des Arzneimittels auftreten,
die behandelte Person darauf hingewiesen wird, dass ihr die Beratung durch
pharmazeutisches Personal auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation
zur Verfügung steht; die Möglichkeiten und Zeiten der Beratung sind mitzuteilen,
ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird.
 

Die Versendung darf nicht erfolgen, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels
ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer
persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann.