Anzeigepflicht angesichts des Wechsels des Filialapothekenleiters

Jeder Wechsel des Verantwortlichen einer Filialapotheke ist vom Apothekenbetreiber eine Woche vor der Änderung schriftlich dem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen


05.06.2007 - Das Regierungspräsidium Tübingen weist darauf hin, dass nach § 2 Absatz 5 Nr. 2 Apothekengesetz (ApoG) jeder Wechsel des Verantwortlichen einer Filialapotheke von dem Apothekenbetreiber eine Woche vor der Änderung schriftlich dem zuständigen Regierungspräsidium anzuzeigen ist. Der Anzeige sind die notwendigen Unterlagen bezüglich des neuen Verantwortlichen (i.d.R. beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und des Arbeitsvertrags) beizufügen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 Nr. 2 ApoG einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, handelt nach § 25 Absatz 1 Nr. 1 ApoG ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.