Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Verschreibung

Ein baden-württembergisches Amtsgericht hatte kürzlich einen Strafbefehl wegen „Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Verschreibung an Verbraucher“ gegen einen Apotheker erlassen und eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen festgesetzt.


20.05.2008 - Der Apotheker überließ dem ihm bekannten Patienten jeweils N3 Packungen der Medikamente Marcumar, Enalapril Ratiopharm 5 mg Tabletten, Furosemid Ratiopharm 40 mg Tabletten und Novodigal, obwohl ein Rezept dafür nicht vorlag.
Zu seinen Lasten wurde festgestellt, dass er die Arzneimittel ohne Rückfrage beim behandelnden Arzt abgab, obwohl dieser ihm bekannt war. Dass der Apotheker sich noch nachträglich ein Rezept hat ausstellen lassen, wurde nicht mildernd berücksichtigt: „Nur zum Zwecke der Abrechnung ließen Sie sich am (…) nachträglich die Verschreibung durch (…) erteilen.
Eine Rücksprache beim Arzt hätte ergeben, dass dieser die Einnahme von Marcumar strikt untersagt hatte. Durch die unkontrollierte Einnahme von Marcumar kam es in der Folge zu lebensbedrohlichen Herabsetzungen des Gerinnungswertes, die eine stationäre Behandlung des Patienten zur Folge hatte.

Der Fall zeigt eindrücklich, welche Konsequenzen der leichtfertige Umgang mit der Verschreibungspflicht haben kann. Man sollte in der täglichen Praxis auch bei bekannten Kunden nicht vergessen, dass die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Verschreibung kein Kavaliersdelikt ist, sondern nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Arzneimittelgesetz einen Straftatbestand darstellt, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.