Weihnachtsgeld
Seit Mitte November erreichen die Landesapothekerkammer regelmäßig Anfragen zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Mit diesem Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragestellungen ein.
Die Gewährung von Weihnachtsgeld anlässlich des Jahresendes und des Weihnachtsfestes ist eine Form der Sonderzuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die zusätzlich zu dem normalen Gehalt ausgezahlt wird und als "Lohnentgelt" grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Bundesrahmentarifvertrag
Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV), so besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung nach § 18 BRTV. Diese Sonderzahlung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem häufig verwendeten Begriff "Weihnachtsgeld". Wurde z.B. im Arbeitsvertrag die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" vereinbart, so besteht der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes grundsätzlich neben dem Anspruch auf Zuwendung der Sonderzahlung nach § 18 BRTV. Im Ergebnis läuft es jedoch meist auf eine einzige Zahlung hinaus, denn die Sonderzuwendung nach § 18 BRTV kann auf das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Gratifikationen und Prämien angerechnet werden.
Die Apothekenmitarbeiter haben Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Bruttomonatsverdienstes. Sie kann aber beispielsweise im Rahmen einer Individualvereinbarung auch darüber hinausgehen. Die Zahlung hat spätestens mit dem Novembergehalt zu erfolgen, kann allerdings auch komplett oder in Teilbeträgen während der vorangehenden Monate des Jahres gewährt werden.
Ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung entsteht erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, welche nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist anteilig für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat eine Zahlung von 1/12 des Gesamtbetrags zu entrichten. Für nicht lohnfortzahlungspflichtige Fehlzeiten des Arbeitnehmers verringert sich dessen Sonderzahlungsanspruch entsprechend anteilig (z.B. bei unbezahltem Urlaub, selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit). Für jeden vollen Monat der Elternzeit verringert sich der Anspruch um 1/12.
Arbeitsvertrag, betriebliche Übung
Richtet sich das Arbeitsverhältnis und die Auszahlung von Weihnachtsgeld nach einer einzelvertraglichen Vereinbarung, so ist diese Vereinbarung maßgebend und die vereinbarte Summe zum Fälligkeitszeitpunkt an den Mitarbeiter auszuzahlen. Besteht auch keine vertragliche Vereinbarung, so ist zwischen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und einem Anspruch aufgrund betrieblicher Übung zu unterscheiden.
Ursprünglich ist das Weihnachtsgeld häufig als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt worden, welche die Betriebstreue bzw. die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honorieren sollte. Oft ist jedoch der freiwillige Charakter der Zahlung durch betriebliche Übung und Handhabung überholt und zu einem festen, fortdauernden Anspruch des Arbeitnehmers geworden. Der Arbeitnehmer darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer dreimaligen, vorbehaltslosen gleichen oder gleich berechneten Auszahlung darauf vertrauen, dass die Gewährung des Weihnachtsgeldes auch in Zukunft erfolgen und der Arbeitgeber sich weiterhin zur Zahlung verpflichtet fühlen wird. Eine Streichung oder Anpassung der Zuwendung, etwa wegen einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Apotheke, ist dann nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Erfolgt die Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung kann der Arbeitgeber diese nicht einseitig einstellen.
Im Arbeitsvertrag selbst oder in jeder einzelnen Zusage kann allerdings durch für den Arbeitnehmer unmissverständliche Formulierungen wie "freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "ein Anspruch kann auch bei wiederholter Zahlung nicht abgeleitet werden" zum Ausdruck gebracht werden, dass die Auszahlung des Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt ist.
Fehlt eine solche Regelung kann sich der Arbeitgeber einseitig nur mittels einer Änderungskündigung zu lösen.