Sommerzeit ist Urlaubszeit
1. Wo finde ich Einzelheiten zum Thema Urlaub?
Die gesetzliche Grundlage befindet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Diese Regelungen werden durch § 11 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) ergänzt.
Der Bundesrahmentarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich. Tarifgebundenheit besteht somit nur dann zwingend, wenn beide Arbeitsvertragsparteien, also sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, Mitglieder der Tarifvertragsparteien LAV und ADEXA sind. Ferner finden die Vorschriften des BRTV dann Anwendung, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn sie durch betriebliche Übung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden sind.
Bei der Beantwortung der folgenden Fragen werden sowohl die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes als auch des BRTV berücksichtigt, es sei denn, die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen differieren nicht.
2. Wann und wie entsteht der Urlaubsanspruch?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach ununterbrochenem sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Scheidet der Arbeitnehmer während oder mit Ablauf der Wartezeit aus dem Betrieb aus, hat er anteilige Ansprüche in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monats des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 11 Abs. 5 BRTV bzw. § 5 Abs. 1 BUrlG).
3. Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer zu?
Nach dem BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage, nach § 11 Abs. 3 BRTV sogar auf 33 bzw. auf 34 Werktage nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch bemisst sich auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche. Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als sechs Tage pro Woche, ist der Urlaubsanspruch von Werk- in Arbeitstage umzurechnen.
Die Bemessung erfolgt dann auf der Grundlage der Arbeitstage, indem die Gesamtdauer des Urlaubsanspruchs durch die Zahl der Werktage im Vergleichszeitraum dividiert und mit der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage im Vergleichszeitraum multipliziert wird.
Beispiel 1: Regelmäßige Arbeitstage:
Ein seit 01.01.2011 in einer Apotheke nach BRTV beschäftigter Apotheker arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Sein Urlaubsanspruch beträgt demnach
33:6x5 = 27,5 Arbeitstage.
Beispiel 2: Wechselnde Arbeitstage:
Eine seit 01.01.2005 in einer Apotheke nach BRTV beschäftigte Apothekerin arbeitet im wöchentlichen Wechsel an 4 bzw. 5 Tagen. Ihr Urlaubsanspruch beträgt demnach
34:12x(4+5) = 25,5 Arbeitstage.
4. Wie macht der Arbeitnehmer den Urlaub geltend? Darf der Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs verweigern?
Der Urlaub ist grundsätzlich vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu gewähren. Sofern jedoch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen, entgegenstehen, kann der Urlaubswunsch auch verweigert werden. Bei der Abwägung der sozialen Interessen anderer Arbeitnehmer finden z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl von Kindern unter Berücksichtigung der Schulpflicht oder die Urlaubsregelung der vergangenen Jahre Berücksichtigung.
Sinnvoll ist daher, zu Jahresbeginn in der Apotheke eine Urlaubsliste auszulegen, in die die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eintragen können, sodass der Arbeitgeber sich einen Überblick verschaffen und dann beurteilen kann, ob betriebliche Gründe oder anderweitige Urlaubswünsche bestehen.
5. Wann verfallen Urlaubsansprüche?
Urlaub ist prinzipiell während des laufenden Jahres zu nehmen. Lassen außergewöhnliche Umstände des Betriebs oder Krankheit die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub ausnahmsweise innerhalb der ersten 3 Monate des nächsten Jahres zu nehmen.
6. Wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Grundsätzlich ist die Abgeltung der Urlaubsansprüche nicht zulässig, da der gesetzliche Mindesturlaub unabdingbar ist. Eine Ausnahme sieht jedoch § 11 Abs. 12 BRTV vor: Danach können Apothekeninhaber und Mitarbeiter vereinbaren, dass 3 Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten werden.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr hat, den ihm zustehenden (Rest-)Urlaub zu nehmen, etwa infolge von Arbeitsunfähigkeit oder entgegenstehender dringender betrieblicher Belange, ist der Urlaub abzugelten.
7. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Mutterschutzes und der Elternzeit?
Während des Mutterschutzes, also in der Zeit 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Gleiches gilt für Fehlzeiten infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen arbeitsunfähig erkrankt ist.
Während der Zeit, in der sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass sich die Urlaubsansprüche anteilig um 1/12 je vollen Monat, in dem sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, verkürzen.
8. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen bei einem Inhaberwechsel durch Betriebsübernahme?
Ein Inhaberwechsel hat auf die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers keinen Einfluss.