Umgang mit Rezeptfälschungen in der Apotheke

Was mache ich, wenn ich erkenne, dass mir ein gefälschtes Rezept vorgelegt wird?

Ein gefälschtes Rezept darf nicht beliefert werden, weil es keine gültige Verordnung ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Kassen- oder Privatrezept handelt. Daneben ergibt sich aus § 17 Abs. 8 ApBetrO, dass das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten hat. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist die Abgabe des Arzneimittels zu verweigern.

Darf ich mit dem (angeblich) verordnenden Arzt Rücksprache halten?

Konkrete Fragen zu einer vorgelegten Verordnung dürfen selbstverständlich mit dem verordnenden Arzt besprochen werden. § 17 Abs. 8 ApBetrO fordert sogar, dass Bedenken durch die Apotheke ausgeräumt werden, bevor es zu einer Abgabe kommt. Sofern Sie den Arzt nicht erreichen und Ihre Bedenken nicht anderweitig ausräumen können, bleibt es dabei: Das Rezept darf nicht beliefert werden.

Muss ich Anzeige bei der Polizei erstatten?

In aller Regel besteht keine Verpflichtung der Apotheke, wegen eines in der Apotheke vorgelegten gefälschten Rezeptes Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Darf ich den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen?

§ 17 Abs. 8 ApBetrO fordert nicht die Einbindung Dritter, also auch nicht der Polizei. Es ist daher genau abzuwägen, ob Anzeige erstattet wird, denn: Der Apotheker unterliegt der apothekerlichen Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach macht sich strafbar, wer „unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. […] Apotheker […] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.“ Eine Verletzung der apothekerlichen Schweigepflicht kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Schweigepflicht umfasst alle im Zusammenhang mit der Berufsausübung als Apotheker erlangten Kenntnisse, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Straftat bekannt werden.

Daneben ist der Apotheker auch gemäß § 14 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer zur Verschwiegenheit über das, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, verpflichtet.
Zur Offenbarung befugt ist er nur dann, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist.

Was muss ich in Bezug auf die Schweigepflicht beachten?

Ob im Einzelfall eine Anzeigeerstattung für den Apotheker straffrei möglich ist, ist im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zu ermitteln. So kann z.B. eine zu erwartende Gefährdung von Leben, Leib oder Gesundheit Dritter dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht des „Kunden“ zurücktritt. Anhaltspunkt kann z.B. die angegebene Menge eines Arzneimittels sein. Maßgeblich wird man sich hierzu die Frage stellen müssen, ob die Erstattung einer Strafanzeige unverzichtbares Element ist, um Gefährdung Dritter auszuschließen. Wird dies bejaht, kann die Erstattung einer Anzeige durchaus berechtigt sein.

Sofern Sie sich nach einer umfassenden Abwägung der Rechtsgüter entschließen, Anzeige zu erstatten, raten wir dazu, das Vorgehen mit dem ebenfalls betroffenen Arzt abzustimmen. Die Kontaktaufnahme mit dem verordnenden Arzt anlässlich eines vorgelegten Rezeptes stellt übrigens keine Verletzung der Schweigepflicht dar.

Wie Sie erkennen, kommt es bei der Abwägung auf die Umstände des Einzelfalls an. Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine für Sie möglichste gesicherte Entscheidung zu finden.

Sie erreichen die Juristen der LAK unter folgendem Kontakt:

Dorothea Nitzsche                                          Uwe Kriessler
E-Mail: dorothea.nitzsche@lak-bw.de             E-Mail:  uwe.kriessler@lak-bw.de
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