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Verwendung von steuerfreiem Ethanol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln

18.03.2020

Alkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse (Alkoholerzeugnisse) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, sofern sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte, also auch durch Apotheken, verwendet werden.

Desinfektionsmittel, die in der Apotheke zur Abgabe an Dritte hergestellt werden, sind allerdings keine Arzneimittel, sondern unterliegen dem Biozidrecht, einem Teilgebiet des Chemikalien-rechts. Die Verwendung steuerfreien Alkohols für die Herstellung dieser Desinfektionsmittel ist daher bislang nicht vorgesehen. Seitens der zuständigen Finanz- und Zollbehörden haben uns jetzt hierzu folgende Informationen erreicht:

Die Hauptzollämter wurden angewiesen, dass ab sofort Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

Mit sofortiger Wirkung gilt für o. g. Apotheken für diese Zwecke die Erlaubnis zur Verwendung von Alkohol nach § 28 i. V. m. § 27 Absatz 1 Nr. 1 des Alkoholsteuergesetzes ohne Erlaubnisverfahren als erteilt. Die Mindestbezugsgrenze von 25 Litern pro Jahr als Erlaubnisvoraussetzung (vgl. § 59 AlkStV) ist dafür nicht relevant.

Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31. Mai 2020. Bei Fortdauern der gegenwärtigen Krisen-situation kann nach Einschätzung der Entwicklung eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung erwogen werden. Ins FAQ-Papier der ABDA (vgl. ABDA-Rund-schreiben 18) sind entsprechende Hinweise bereits aufgenommen worden.

Die offizielle Verlautbarung der Zollbehörden finden Sie unter https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/uebergreifend_coronavirus.html?nn=280764#doc368868bodyText7

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