Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken: Wichtigkeit des §78 Absatz 1 Satz 4 AMG für die örtlichen Apotheken
21.05.2019
Die Landesapothekerkammer (LAK) Baden-Württemberg begrüßt das Vorhaben, die örtlichen Apotheken zu stärken.
„Wir bedauern jedoch, dass die in der Koalitionsvereinbarung formulierte Intention ´Einsatz für Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln…` im Gesetzesentwurf nicht aufgegriffen wurde.“, so Dr. Günther Hanke, Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. „Damit wären klare Verhältnisse zur Arzneimittelsicherheit geschaffen worden. Außerdem verschlechtert der vorliegende Entwurf zusätzlich die Lage der örtlichen Apotheke, da dieser die ausländischen Versender von der Preisbindung freistellt“, betont Dr. Hanke weiter.
Deshalb fordert die LAK Baden-Württemberg, mindestens auf die Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG zu verzichten. Die Kammer hält es für dringend erforderlich, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis auch für Arzneimittel gilt, die aus dem Ausland an Versicherte abgegeben werden. Nur so kann eine Regelung erreicht werden, die dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel annähernd gleichwertig ist.
Eine Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG würde dazu führen, dass das Ziel der Gleichpreisigkeit nur eingeschränkt erreicht sowie die Durchsetzbarkeit der Gleichpreisigkeit extrem geschwächt wird. § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG ist aber aus gesundheitspolitischen Gründen erforderlich. Die Regelung stellt klar, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland gilt. Damit ist insbesondere gewährleistet, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
Die Aufnahme einer Regelung in das SGB V zur Klarstellung, dass auch im Anwendungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Arzneimittelpreisverordnung ausnahmslos gilt, begrüßt die LAK, wenn dies nicht gleichzeitig wie im Referentenentwurf vorgesehen zu einer Aufhebung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG führt.
Die geplante Regelung in § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 spricht nur allgemein von der Rechtsverordnung nach § 78 AMG, die für deutsche (Versand-)Apotheken bereits unmittelbar gilt. Die LAK hält daher eine Konkretisierung dieser Formulierung für notwendig und zielführend. Aus diesen Gründen lehnt die Kammer eine Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG nachdrücklich ab.
Falls das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission weitergeführt wird, fordert die Kammer die Bundesregierung auf, diese Gelegenheit zu nutzen und die deutsche Struktur der Preisregulierung und damit §78 Absatz 1 Satz 4 mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen. Bei der Entscheidung des EuGH 2016 wurde lediglich festgestellt, dass die deutschen Regelungen nicht hinreichend begründet wurden. Mittlerweile stehen viele Gutachten renommierter Autoren zur Ver-fügung, welche die seit 2016 ergangene Rechtsprechung der Ober- und Bundesgerichte bekräftigen.