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Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in Apotheken

23.12.2020

Stuttgart, 23.12.2020 – Symptomlose Patienten können ab sofort auf Antigene gegen SARS-CoV-2 in öffentlichen Apotheken getestet werden. „Die örtlichen Apotheken sind in der Corona-Krise ein verlässlicher Partner“, sagte Sozialminis-ter Manne Lucha. „Die Antigen-Schnelltests in den Apotheken können beispielsweise dabei helfen, bislang symptomfrei verlaufende Corona-Infektion aufzudecken“. Die Durchführung der Antigen-Schnelltests in Apotheken wurde durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz ermöglicht. Zur Durchführung der Tests sind umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen und eine ärztliche Schulung des Personals notwendig.

Auch die Kosten für die Durchführung von Antigen-Schnelltests muss jede Apotheke eigenständig kalkulieren und sind vom Verbraucher selbst zu tragen. Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und der zuständigen Landesministerien besteht keine Pflicht für Apotheken, die Durchführung von PoC-Antigen-tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.

„Nicht jede Apotheke wird Tests anbieten. Jeder Apothekenleiter kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er im Rahmen seines Apothekenbetriebs die hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen bereitstellen kann“, erklärt Dr. Günther Hanke, Präsident der Landesapothekerkammer. Der Verkauf von Antigen-Schnelltests an Laien ist durch Apotheken nach wie vor unzulässig.

Portal zum Testangebot in Apotheken
Um das Testangebot in der Öffentlichkeit publik zu machen, hat die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sich dazu entschieden, auf ihrer Homepage (www.lak-bw.de) ein Portal hierzu einzurichten. Interessierte Kunden können anhand einer PLZ-Suche Apotheken mit entsprechendem Angebot finden.

Keine Pflicht zur Meldung positiver Ergebnisse
Dem Sozialministerium Baden-Württemberg zufolge sind die Apotheken nicht verpflichtet, positive Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Für die Aufklärung der Bürger über die weiteren Schritte nach einem positiven Testergebnis, soll ein Hinweispapier an den Patienten ausgehändigt und zusätzlich eine Bescheinigung über das positive Testergebnis ausgestellt werden. Ein positives Testergebnis hat unter anderem zur Folge, dass sich die positiv getestete Person unmittelbar in Quarantäne begeben muss.

Download der Pressemeldung [pdf]

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