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Das berufsgerichtliche Verfahren

15.08.2013

1. Die Entstehung der Berufsgerichtsbarkeit

Historisch gesehen waren einer der Beweggründe für die Bildung von Heilberufekammern die wachsenden Bestrebungen der Angehörigen der freien Berufe, den Einfluss der Staatsbehörden bei der Ausübung der Disziplinargewalt über die Berufsangehörigen zugunsten standeseigener Institutionen zurückzudrängen. Die Selbstverwaltung verfügt seither in Deutschland über eine lange Tradition und erfährt hohe Wertschätzung. Sie stellt eine besondere Untergliederungsform des Staates dar und verkörpert hierzulande eine freiheitliche Traditionslinie in der neuzeitlichen Entwicklung der zuvor weitgehend autoritären Strukturen der Staats-  und Verwaltungsorganisation des 19. Jahrhunderts.

Der Landesapothekerkammer ist inzwischen längst als Selbstverwaltungskörperschaft befugt, eigene Angelegenheiten selbständig zu verwalten. Hierzu gehört u.a. auch die Befugnis, berufsrechtliche Verstöße zu ahnden. Ihre gesetzliche Grundlage findet die Berufsgerichtsbarkeit im Heilberufe-Kammergesetz (HB-KG), der Berufsgerichtsordnung und der Berufsordnung der Landesapothekerkammer.

2. Sinn und Zweck der Berufsgerichtsbarkeit

Die Berufsgerichtsbarkeit dient der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und dem Schutz der Apothekerschaft vor „schwarzen Schafen“. Die Berufsgerichtsbarkeit ist auch als Chance zu sehen, Verstöße unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu ahnden. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist in § 36 Abs. 3 Berufsgerichtsordnung verankert.

Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sind sogenannte „berufsunwürdige Handlungen“, die gegen die Pflichten verstoßen, die einem Mitglied der Kammer zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Neben der grundsätzlichen Pflicht der Kammermitglieder, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, gibt es weitere besondere Berufspflichten. Hierzu gehört für Apotheker gemäß § 30 Abs. 1 und 2 HB-KG z.B. die Pflicht, sich beruflich fortzubilden sowie die Pflicht, an Maßnahmen der Kammer oder eines von der Kammer beauftragten Dritten mitzuwirken, die der Sicherung der Qualität der beruflichen Leistungen dienen. Das Nähere über die Berufspflichten regelt die Berufsordnung, wo die einzelnen Berufspflichten verankert sind. Im Rahmen der der Landesapothekerkammer zustehenden Satzungsbefugnis entscheiden die Apotheker als Frei- und Heilberufler selbst, was gegen die besonderen Pflichten des Berufsstandes verstößt. In der Praxis handelt es sich dabei hauptsächlich um Wettbewerbsverstöße, die PKA im Handverkauf, den Betrieb einer Apotheke ohne dass vertretungsberechtigtes Personal anwesend ist, um nicht ordnungsgemäß durchgeführte Notdienste oder die Gewährung von Rezeptboni. Eine Einschränkung sieht das Heilberufe-Kammergesetz lediglich im Hinblick auf politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten vor: diese können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

Ganz aktuell hat das Landesberufsgericht für Apotheker zur Gewährung von Rezeptboni entschieden und die gegen das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Apotheker in Stuttgart gerichtete Berufung eines Apothekers verworfen. Der Apotheker hatte damit geworben, im Rahmen der Einlösung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln pro Rezept einen 1-Euro-Einkaufsgutschein zu gewähren.
Das Bezirksberufsgericht Stuttgart hatte diese Werbung bereits in erster Instanz als Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung gewertet, ein berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 55 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit §§ 1 Abs. 3, 20 Berufsordnung bejaht und den Apotheker zu einer Geldbuße verurteilt.

3. Die Berufsgerichte der Landesapothekerkammer

Wesentlicher Bestandteil der Berufsgerichtsbarkeit sind die Berufsgerichte. Gemäß den Vorgaben nach § 21 HB-KG hat die Landesapothekerkammer ein Landesberufsgericht und jeweils ein Bezirksberufsgericht für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen sowie für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg zu bilden. Das Bezirksberufsgericht für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen hat seinen Sitz in Stuttgart, das Bezirksberufsgericht für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg in Karlsruhe (§ 15 Satzung).
Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor den Bezirksberufsgerichten statt. Örtlich zuständig ist das Bezirksberufsgericht, in dessen Bezirk das Kammermitglied seinen Beruf ausübt oder, wenn es seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat. Werden gegen ein Urteil des Bezirksberufsgerichts Rechtsmittel eingelegt, entscheidet das Landesberufsgericht in zweiter Instanz als Berufungsgericht.

4. Die Besetzung der Berufsgerichte

Das Bezirksberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, das Landesberufsgericht mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Zum Vorsitzenden kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden, ein Beisitzer des Landesberufsgerichtes muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen, die übrigen Beisitzer müssen Kammermitglieder sein. Hierdurch wird gewährleistet, dass der pharmazeutische Sachverstand des Apothekers in die Bewertung durch das Berufsgericht einfließt und ein Praxisbezug gegeben ist. Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Beisitzer der Berufsgerichte dürfen nicht anderen Organen der Kammer, dem Vorstand oder der Vertreterversammlung angehören, hauptamtliche Mitarbeiter der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder ihre Mitglieder ausüben.
Die Mitglieder der Berufsgerichte werden vom Vorstand der Landesapothekerkammer vorgeschlagen und von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestellt.

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