Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
25.09.2018
Die Landesapothekerkammer hat den vergangenen Jahren zur Unterstützung mehr als 1000 Stellungnahmen verfasst, die dem Befreiungsantrag beigelegt werden können. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich um eine Beurteilung der Tätigkeit im Hinblick auf die Berufsspezifität, die die Landesapothekerkammer nach Prüfung des konkreten Stellenprofils nach Maßgabe der Regelungen der Bundes-Apothekerordnung und der Berufsordnung vornimmt. Diesen Service erbringen wir übrigens noch immer. Sollten Sie eine Beurteilung Ihrer Tätigkeit zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung benötigen, können Sie uns Ihre Unterlagen (Stellenbeschreibung, Tätigkeitsbeschreibung) zusenden. Eine positive Stellungnahme ist dann zu erwarten, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen hinreichend deutlich ergibt, dass eine berufsspezifische pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird.
Offizin- und Krankenhausapotheker benötigen keine Stellungnahme der LAK, müssen aber dennoch einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach jedem Wechsel der Beschäftigung stellen.
Etwas Entspannung brachten die jüngsten Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.12.2017 und 22.03.2018, die bestätigen, dass Apotheker, die außerhalb des „klassischen“ Berufsfeldes der Apotheke bzw. Krankenhausapotheke tätig sind, weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind, solange sie berufsspezifisch tätig sind.
Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung vom 07.12.2017 zum Befreiungsrecht von Tierärzten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht fest, dass zur Bestimmung einer berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausschließlich auf die maßgeblichen Vorschriften des Kammerrechts des jeweiligen Bundeslandes abzustellen ist. Gleiches konstatierte das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 22.03.2018 zum Befreiungsrecht der Apotheker.
Bereits vor Jahren hat die Landesapothekerkammer die Bestimmungen der Berufsordnung angepasst, um möglichst alle Bereich zu erfassen, in denen Apotheker in Baden-Württemberg berufstypisch tätig sein können. Daneben hat der Bundesgesetzgeber auch die Regelungen der Bundesapothekerordnung im vergangenen Jahr konkretisiert.
Allerdings wird sich erst in naher Zukunft zeigen, wie die Deutsche Rentenversicherung mit den Urteilen des Bundessozialgerichts umgehen wird und welche Auswirkung diese auf die Befreiungspraxis haben werden. Bis dahin empfehlen wir auch weiterhin, eine Stellungnahme der LAK dem Befreiungsantrag als Beleg beizulegen, dass die ausgeübte Tätigkeit eine berufsspezifische ist.