Hinweise zur Fortschreibung der „Open House“ - Rahmenverträge der Landesapothekerkammer

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist gesetzlich für die Ausgabe von HBA und SMC-B für ihre Mitglieder zuständig. Sie bedient sich hierzu technischer Dienstleister, mit denen sie bereits im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Verfahrens wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Rahmenvereinbarungen sowie die auf ihnen beruhenden Endnutzerverträge zwischen den Kammermitgliedern und den Anbietern werden nach Maßgabe der „Open House“-Bestimmungen Ende Mai 2024 auslaufen.

Für die nächsten fünf Jahre werden neue Rahmenverträge geschlossen. Die neuen Rahmenverträge wurden entsprechend der technischen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Die Endnutzerpreise für HBA und SMC-B bleiben unverändert. Das dafür erforderliche „Open House“-Verfahren läuft. Alle Unternehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können mit der Landesapothekerkammer diese Verträge abschließen. Es gibt keine Exklusivität.

Neue Endnutzerverträge können mit denjenigen Anbietern geschlossen werden, die gegenüber der Landesapothekerkammer den neuen Rahmenvereinbarungen beigetreten sind. Dies sind zum Redaktionsschluss am 02.04.2024 die Bundesdruckerei GmbH und medisign GmbH. Zwischen den Anbietern können die Kammermitglieder grundsätzlich frei wählen.

Wird mit dem bereits bestehenden Anbieter ein Anschlussvertrag gemäß den neuen Bedingungen geschlossen, ist der bereits vorhandene HBA und SMC-B grundsätzlich über den 31. Mai 2024 hinaus gültig, sofern die Laufzeit der Zertifikate nicht bereits abgelaufen ist. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen der Laufzeit der von Ihnen abgeschlossenen Endnutzerverträge und der technischen Gültigkeit der elektronischen Zertifikate von HBA und SMC-B. Alle bestehenden Endnutzerverträge enden bedingungsgemäß am 31. Mai 2024 wohingegen die auf ihrer Grundlage ausgegebenen HBA und SMC-B eine technische Gültigkeit von 5 Jahren ab Ausgabedatum besitzen.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Es besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass existierende HBA oder SMC-B bereits zum 1. Juni 2024 von den Kammern gesperrt werden. Sofern aber kein gültiger Endnutzervertrag bestehen sollte, wären die Kammern als Herausgeber verpflichtet, nach einer angemessenen Frist die Sperrung zu veranlassen.

Was bedeutet dies?

  • Prüfen Sie ggf. die bei Ihrem Anbieter hinterlegten Daten, insbesondere im Fall von Namensänderungen und Adressänderungen.

    Zwei Möglichkeiten:
     
  • Vorhandene Karten weiter nutzen: Schließen Sie einen neuen Endnutzervertrag mit einem Anbieter Ihrer Wahl, für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2024, um den HBA und SMC-B Karten, weiter, über den 31. Mai hinaus bis zum Ende ihrer technischen Gültigkeit, nutzen zu können.
     
  • Anbieter wechseln: Streben Sie einen Anbieterwechsel an, sollten Sie zunächst möglichst bald die Ausgabe einer neuen Karte bei der Landesapothekerkammer beantragen und dann im Antragsprozess einen neuen Anbieter auswählen. Ihren bisherigen Anbieter sollten Sie signalisieren, künftig einen anderen Vertragspartner gewählt zu haben.
     
  • Die Anbieter werden ihre Bestandskunden demnächst voraussichtlich direkt kontaktieren und über die erforderlichen Schritte informieren.

 

Ausgabe von Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B)

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist Herausgeber des HBA und der SMC-B.

Alle Apotheker:innen der Landesapothekerkammer können Ihren Heilberufsausweis über unser Antragsportal beantragen. Apothekeninhaber:innen beantragen Ihre SMC-B sowie die SMC-B mit unterschiedlicher Telematik- ID für die Bereiche Versandhandel, Heimversorgung sowie Krankenhausversorgung ebenfalls hier. Berechtigte Apotheker:innen können einen HBA und Apothekeninhaber:innen eine SMC-B sowie jeweils eine Reservekarte beantragen. Für die Bereiche Versandhandel, Heimversorgung sowie Krankenhausversorgung können insgesamt maximal 8 SMC-B beantragt werden.

Wie die Beantragung eines Heilberufsausweises und einer SMC-B im Detail erfolgt, können Sie dem jeweiligen Dokument „Ablaufplan Beantragung und Bestellung eines Heilberufsausweises“ und „Ablaufplan Beantragung und Bestellung einer SMC-B“ bzw. „Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID“ im Downloadbereich in der rechten Spalte entnehmen.

Folgende Vertragspartner können derzeit Karten erstellen:

Vertragspartner

Heilberufsausweis (HBA)

Institutionskarte (SMC-B)

D-Trust GmbH - Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe

Ja

Ja

DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH / medisign GmbH

Ja

Ja

Es fallen monatliche Entgelte für die Karten an, die die Leistungen des Kartenherstellers vergüten. Die Höhe der Vergütung ist Bestandteil der mit allen Anbietern abgeschlossenen Rahmenverträge und deshalb einheitlich.

 

Folgende Entgelte fallen an:

Heilberufsausweis (HBA):          7,48 € netto/Monat        8,90 € brutto/Monat

Institutionskarte (SMC-B):         6,30 € netto/Monat        7,50 € brutto/Monat

Für die Leistungen der Kammer werden keine Gebühren erhoben.

 

Die Refinanzierungsvereinbarung für die Kosten der Telematik-Infrastruktur zwischen Deutschem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erfolgt seit dem 1. Juli 2023 in Form von monatlichen TI-Pauschalen.

Nähere Informationen zur Beantragung und Auszahlung finden Sie auf der Webseite (https://www.dav-notdienstfonds.de/telematik/neuregelung-ab-juli-2023/erstattungen-ab-juli-2023) des zuständigen Nacht- und Notdienstfonds.

Da es weder eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch eine gesetzliche Verpflichtung den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen, gibt, empfehlen wir, Apothekeninhaber:innen und angestellte Apotheker:innen sich über eine Kostenübernahme zu verständigen. Einen pragmatischen Ansatz bieten hierzu evtl. die Portale der Kartenhersteller. Dort kann auch eine vom Antragssteller abweichende Rechnungsanschrift (inkl. Firmenangabe) angegeben werden.
 

Besonderheiten bei der Ausgabe von SMC-B

Bei Beantragung einer SMC-B muss die Kammer nicht nur prüfen, ob für die Apotheke eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt, sondern auch, ob der:die Inhaber:in bereits im Besitz eines gültigen HBA ist.

Dies führt dazu, dass -auch wenn beide Karten parallel bei der Kammer beantragt werden können- wir eine Freigabe zur Produktion der SMC-B erst erteilen können, wenn wir vom Hersteller des HBA die Mitteilung erhalten haben, dass der HBA ausgeliefert und das Zertifikat freigeschalten wurde. Dies führt zu einem unvermeidlichen zeitlichen Versatz, wenn beide Karten parallel beantragt werden. Bei der Beantragung des Heilberufeausweises sollte deshalb umso mehr darauf geachtet werden, das Post-Identverfahren so schnell wie möglich durchzuführen und alle notwendigen Verträge auszudrucken, zu unterschreiben und an den ausgewählten Kartenhersteller mit zu übersenden, damit sich die HBA-Ausgabe nicht unnötig verzögert.

Apotheker:innen, die eine Apotheke übernehmen oder neu gründen, sollten dies unbedingt bei ihrer zeitlichen Planung mit berücksichtigen.
Apothekenleiter:innen, die bislang noch keine Karten beantragt haben, sowie zukünftige Apothekenleiter:innen sollten dies bei ihrer zeitlichen Planung mit berücksichtigen.

Apothekenleiter:innen mit Versandhandel, Heimversorgung oder Krankenhausversorgung haben ab dem 30.06.2022 die Möglichkeit für diese Bereiche weitere SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument „Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID“ im Downloadbereich in der rechten Spalte. Die Kosten dieser zusätzlichen Karten sind selbst zu tragen, da sie über die GKV nicht refinanziert werden.