Vertretung des Apothekeninhabers
Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure in Ausnahmefällen
13.03.2007 - Bereits in Cosmas 3/2005, S. 107, berichteten wir über die Möglichkeiten des Apothekenleiters, sich durch einen Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten zu lassen. Wegen regelmäßiger Anfragen hierzu wollen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen nochmals näher erläutern:
Grundsätzlich kann sich der Apothekenleiter bis zu drei Monaten im Jahr von einem Apotheker vertreten lassen.
§ 2 Absatz 6 Apothekenbetriebsordnung stellt die einzige enge Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Apothekeninhaber sich lediglich durch einen approbierten Apotheker vertreten lassen kann. Nur wenn eine Vertretung durch einen Apotheker nicht möglich ist, kommt eine Vertretung durch einen Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten in Betracht. Das heißt, der Apotheker muss gegebenenfalls bei Rückfragen des Regierungspräsidiums darlegen können, dass er zuerst erfolglos versucht hat, sich durch einen Apotheker vertreten zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich der Apothekenleiter ernsthaft und rechtzeitig darum kümmern muss, einen Apotheker für seine Vertretung zu finden. Wirtschaftliche Gesichtspunkte haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung unterliegt allerdings weiteren rechtlichen Voraussetzungen:
1.) Anstatt des Approbierten kommt nur ein Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur als Vertreter in Betracht, der insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Zuverlässigkeit dafür geeignet ist. Eine Vertretung durch PTAs, PKAs oder Auszubildende, z.B. Pharmaziepraktikanten, ist nicht möglich.
2.) Der Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur muss vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt gewesen sein. Dies muss sich der Apothekenleiter gegebenenfalls nachweisen lassen.
Er ist jedenfalls dann hauptberuflich beschäftigt, wenn er im Sinne einer Dauerbeschäftigung in den zwölf Monaten vor der Vertretung mehr als die Hälfte der tariflich vorgesehenen Wochenarbeitszeit in der Apotheke tätig war. Es ist dabei auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Deshalb können Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure, die sich bereits länger als sechs Monate in Mutterschutz und Elternzeit befinden und daher diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, keine Vertretungen übernehmen.
3.) Vor Vertretungsbeginn ist das zuständige Regierungspräsidium über die Vertretung unter Nennung des Apothekerassistenten bzw. des Pharmazieingenieurs zu unterrichten.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg hat inzwischen klargestellt, dass es dem Apothekenleiter freigestellt ist, ob er sich ein Mal ununterbrochen oder jeweils einzelne Tage vertreten lässt, sofern die zulässige Höchstdauer pro Jahr nicht überschritten wird. Die Unterrichtung des Regierungspräsidiums dürfte dann entbehrlich sein, wenn es sich nur um eine stundenweise Vertretung handelt.
4.) Zeitlich darf sich der Apothekeninhaber nicht länger als insgesamt vier Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch einen Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen.
Vorsicht: Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie der Leiter einer Hauptapotheke im Filialverbund kann sich nicht durch einen Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen. Dies ist nach der Apothekenbetriebsordnung ausgeschlossen. Hier darf die Vertretung nur durch einen Apotheker erfolgen!