Versorgungsmangel mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln
29.03.2019
Versorgungsmangel mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln
Nach der Bekanntmachung des Versorgungsmangels mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln wurde nun von den zuständigen Überwachungsbehörden in Baden-Württemberg, den Regierungspräsidien, eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung u.a. für Apotheken veröffentlicht. Danach ist es gestattet, Oxytocin-haltige Arzneimittel auch in ausländischer Aufmachung (abweichend von den Kennzeichnungs-Vorgaben des Arzneimittelgesetzes) zu bevorraten, sofern dies beim zuständigen Regierungspräsidium (gemäß § 67 AMG) angezeigt wurde.
Nicht anzeigepflichtig sind Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken soweit sie die Ausnahmeregelung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz nutzen können.
Bei konkreten Fragen dazu können sich Apotheker und Apothekerinnen an ihr zuständiges Regierungspräsidium wenden.
Die Allgemeinverfügung finden Sie [hier]