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Versorgungsmangel mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln

29.03.2019

Versorgungsmangel mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln

Nach der Bekanntmachung des Versorgungsmangels mit Oxytocin-haltigen Arzneimitteln wurde nun von den zuständigen Überwachungsbehörden in Baden-Württemberg, den Regierungspräsidien, eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung u.a. für Apotheken veröffentlicht. Danach ist es gestattet, Oxytocin-haltige Arzneimittel auch in ausländischer Aufmachung (abweichend von den Kennzeichnungs-Vorgaben des Arzneimittelgesetzes) zu bevorraten, sofern dies beim zuständigen Regierungspräsidium (gemäß § 67 AMG) angezeigt wurde.
Nicht anzeigepflichtig sind Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken soweit sie die Ausnahmeregelung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz nutzen können.
Bei konkreten Fragen dazu können sich Apotheker und Apothekerinnen an ihr zuständiges Regierungspräsidium wenden.

Die Allgemeinverfügung finden Sie [hier]

 

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