Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
15.12.2021
Am 11. Dezember 2021 wurde das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Änderungen sind bereits am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Aufgrund einer Änderung im Infektionsschutzgesetz wurde der impfberechtigte Personenkreis um Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker erweitert. Voraussetzungen sind eine ärztliche Schulung sowie geeignete Räumlichkeiten bzw. die Einbindung in andere geeignete Strukturen wie mobile Impfteams.
Erforderliche Änderung der Corona-Impfverordnung
Die ABDA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführungen von Corona-Impfungen in Apotheken aufgrund der bislang noch nicht angepassten Modalitäten in der Corona-Impfverordnung noch nicht durchgeführt werden können. Auch die eigenmächtige Verwendung von in Apotheken vorhandenen Impfstoffvorräten verbietet sich bis dato aufgrund der Eigentumsverhältnisse des Impfstoffs. Die Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker werden aller Voraussicht nach Anfang 2022 in die Impfkampagne mit aufgenommen und als Leistungserbringer definiert.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Personal in impfenden Apotheken von der neuen Impfpflicht in § 20a IfSG (geltend ab Mitte März 2022) und der bereits bestehenden Masernimpfpflicht erfasst wird, befindet sich noch ein einer abschließenden Klärung.
Erforderliche Qualifikation der Apotheker:innen
Die Landesapothekerkammer BW arbeitet an der Umsetzung der erforderlichen Schulungen für die Apotheker:innen. Hierzu stehen wir im engen Austausch mit der Bundesapothekerkammer, die das erforderliche Schulungscurriculum in Abstimmung mit der Bundesärztekammer bis zum 31.12.2021 erstellen soll. Wir gehen davon aus, dass wir im Januar entsprechende Schulungen anbieten können.
Sobald das Schulungskonzept feststeht, informieren wir Sie umgehend über das weitere Vorgehen im Hinblick auf Termine, Teilnahmevoraussetzungen und weiteres.
Apothekerinnen und Apotheker, die bereits die Schulungen im Rahmen der Modellvorhaben gegen Grippeschutzimpfungen nach § 132j SGB V absolviert haben, sind bereits persönlich berechtigt, Impfungen durchzuführen. Eine Impfung an >18-jährigen Personen könne bereits im Rahmen von Strukturen wie z.B. Impfzenten oder mobilen Impfteams erfolgen.