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Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer

15.08.2013

Die Berufsordnung dient dem Ziel, die Qualität der pharmazeutischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und sicherzustellen, das Vertrauensverhältnis zwischen Apothekern und Patienten zu erhalten und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern. Einige Regelungen der Berufsordnung finden sich auch in anderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. im Apothekengesetz oder der Apothekenbetriebsordnung. Dabei ist die Berufsordnung nicht als Daumenschraube zu verstehen, sondern soll im Rahmen der Berufsausübung zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes beitragen.

Als Generalklausel gilt in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 5 Berufsordnung, wonach sich jeder Apotheker über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und Satzungen der Kammer zu unterrichten hat und verpflichtet ist, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen. Zu den Gesetzen und Verordnungen zählen insbesondere das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, die Apothekenbetriebsordnung sowie die Arzneimittelpreisverordnung. So ist es z.B. berufsrechtswidrig, Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen der Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung zu gewähren. In Baden-Württemberg wurde ein Apotheker, der ein entsprechendes Bonusmodell angeboten hatte, durch das Landesberufsgericht für Heilberufe wegen berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 5.000 verurteilt.

Die Berufsordnung gliedert sich wie folgt:

1. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung, §§ 1 – 6 Berufsordnung

Im ersten Abschnitt werden allgemeine Grundsätze der Berufsausübung festgehalten: Hierzu zählen Vorschriften zur Berufsausübung, Kollegialität, Eigenverantwortlichkeit, Fortbildung, Qualitätssicherung und Pharmakovigilanz. Dieser Abschnitt ist Dreh- und Angelpunkt des berufsspezifischen Selbstverständnisses des Apothekers.

Verankert ist hier, dass der Apotheker einen freien Heilberuf ausübt und die Aufgabe hat, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Es werden die verschiedenen Tätigkeitsbereiche genannt, in denen Apotheker – auch außerhalb der öffentlichen Apotheke – tätig sind. Seinen Beruf hat ein Apotheker gewissenhaft auszuüben und sich so zu verhalten, auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

2. Apothekerliche Dienstleistungen, §§ 7 – 10 Berufsordnung

Im Abschnitt „Apothekerliche Dienstleistungen“ macht die Berufsordnung Ausführungen zur Belieferung von Verschreibungen, Beratung, zum Notdienst und zur Botenzustellung.

So findet sich dort die Verpflichtung des verantwortlichen Apothekenleiters, die ordnungsgemäße Teilnahme des Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Landesapothekerkammer sicherzustellen und für den Fall, dass im Notdienst ein Arzneimittel nicht vorrätig ist,  Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren, z.B. indem er Kontakt zum verordnenden Arzt oder zu einer anderen notdienstbereiten Apotheke aufnimmt. Konsequenterweise wurde ein Apotheker, der im Notdienst das erforderliche Arzneimittel nicht abgeben konnte, in einem berufsrechtlichen Verfahren verurteilt, weil er sich ohne erkennbaren Grund vehement geweigert hatte, mit einer anderen notdienstbereiten Apotheke Kontakt aufzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Botenzustellung sieht die Berufsordnung vor, dass der Apotheker hierfür Personal der Apotheke einzusetzen und die Zustellung von Arzneimitteln durch pharmazeutisches Personal zu erfolgen hat, wenn vor der Zustellung keine Gelegenheit der pharmazeutischen Beratung bestand. Die Praxisrelevanz dieser Vorschrift zeigt sich auch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.07.2013.

3. Pflichten gegenüber Kunden, Patienten und Dritten, §§ 11 – 17 Berufsordnung

Der dritte Abschnitt regelt die Pflichten der Apotheker gegenüber Kunden, Patienten und Dritten. Hier finden sich das Verbot der Ausübung der Heilkunde, das Recht auf freie Apothekenwahl sowie Vorgaben im Umgang mit Arzneimittelmissbrauch, zu Verschwiegenheit und Datenschutz, zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Führen von Bezeichnungen und Zertifikaten.

So werden z. B. nachgewiesene Absprachen mit Ärzten, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben, vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen regelmäßig als Verstoß gegen die in § 12 Berufsordnung und § 11 Apothekengesetz normierte freie Apothekenwahl berufsrechtlich geahndet.

Allerdings macht die Berufsordnung nicht nur Vorgaben im Hinblick auf die Berufsausübung, sondern ist auch als Handlungsempfehlung zu verstehen. Die Berufsordnung trifft in vielerlei Hinsicht Regelungen, die in der Praxis nützlich und hilfreich sind. So sieht § 16 der Berufsordnung vor, dass jeder Apotheker verpflichtet ist, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Angestellte Apotheker sind davon befreit, wenn ihr Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhält, die auch Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit mit umfasst. Ohne diese Regelung müsste jeder Apotheker eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, sodass die Regelung den Mitgliedern entgegenkommt und von der generellen Verpflichtung freistellt. Daneben trägt die Bestimmung mit dazu bei, dass Apotheker für den Eintritt des Ernstfalls abgesichert sind.

Auch wenn es um die Frage des Umgangs mit erkennbaren Fällen von Arzneimittelmissbrauch geht, hat die Regelung in der Berufsordnung oft klarstellende Wirkung: Der Apotheker hat einem Fehl- oder Mehrgebrauch vorzubeugen, hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen und bei erkennbarem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe von Arzneimitteln zu verweigern.


4. Wettbewerb und Werbung, §§ 18, 19 Berufsordnung

Der vierte Abschnitt beschäftigt sich mit Wettbewerb und Werbung und untersagt unlautere Wettbewerbsmaßnahmen. Zugleich werden Beispiele unlauteren Wettbewerbs genannt. Hierzu zählt u.a. das Vortäuschen einer besonderen Stellung der eigenen Apotheke insbesondere durch irreführende Namensgebung, das Anbieten oder Gewähren von Geschenken oder sonstiger Vorteile (z.B. Rückvergütung), der Verzicht auf gesetzlich zwingend vorgeschriebene Eigenanteile der Patienten und Gebühren (Zuzahlung), die kostenlose Abgabe und kostenloses Verblistern oder Stellen von Arzneimitteln, das kostenlose Durchführen von Untersuchungen, das Angebot und die Abgabe von nicht apothekenüblichen Waren, die Werbung für nicht apothekenübliche Waren sowie die Erbringung nicht apothekenüblicher Dienstleistungen und Werbung hierfür.

5. Schlussbestimmungen, §§ 20, 21 Berufsordnung

In den Schlussbestimmungen wird nochmals festgehalten, dass Verstöße gegen Bestimmungen der Berufsordnung berufsrechtlich verfolgt werden und Aussagen zur Anwendbarkeit und zum Inkrafttreten der Berufsordnung getroffen.

Die Berufsordnung der Landesapothekerkammer ist im Kammerhandbuch unter B 5.

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