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BGH setzt Zeichen für Verbraucherschutz und Rechtssicherheit

09.09.2010

„Der Gemeinsame Senat kann die Auswüchse bei ausländischen Versandapotheken wieder abstellen und das Urteil des Bundessozialgerichts relativieren“, sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. 2008 hatte das Bundessozialgericht die Arzneimittelpreisverordnung in Bezug auf den Herstellerrabatt auf Deutschland begrenzt.

In sechs Parallelverfahren wurden vor dem BGH in Karlsruhe um die Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten. Die meisten Vorinstanzen hatten den Klagen vollumfänglich oder im Wesentlichen stattgegeben und die Unzulässigkeit von Bonussystemen in diesen Fällen festgestellt. Kunden wurden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch Rabatte, Gutscheine oder Prämien geködert. Den beklagten Apotheken, zum Teil mit Sitz im Ausland, wurden u.a. Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz vorgeworfen. Die BGH-Verhandlung fand am 15. April 2010 statt. Die ABDA war nicht verfahrensbeteiligt.

Die Arzneimittelpreisverordnung reguliert den Preis aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Der Grundgedanke ist, dass die Patienten das gleiche Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben Preis erhalten. Dadurch soll ein kranker Patient sicher sein können, dass seine Notlage nicht ausgenutzt wird. Der Wettbewerb zwischen den Apotheken um die Patienten findet über Qualität, Leistung, Service und Kompetenz statt.

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen finden Sie unter www.abda.de

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