Arzneimittelabgabe nicht über „Apothekenterminals“
25.06.2010
Der Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Dr. Günther Hanke, erklärte hierzu: „Die sichere Arzneimittelversorgung der Patienten liegt in der persönlichen Verantwortung des Apothekers in der Apotheke. Ein Abgabeterminal und ein anonymes Gespräch via Telefon oder Bildschirm können ein vertrauliches Gespräch zwischen Apotheker und Patient nicht ersetzen. Dieses Urteil unterstreicht die heilberufliche Kompetenz des Apothekers, Menschlichkeit ist wichtiger als Technik“.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern in zwei Klageverfahren selbstän-diger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von Arz-neimitteln mittels sog. Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt. Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden Apothekenwaren ein-schließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten ab-gegeben, wobei die Kunden über Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten, der nicht in der Apotheke anwesend ist. Dieser berät die Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte Rezept via Bildschirm und gibt das ge-wünschte Arzneimittel frei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es verschreibungs-pflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil in diesen Fällen den gesetzli-chen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Er müsse die An-gaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben; das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Ter-minal nicht möglich. Zum anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein Service-center bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönli-chen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu über-tragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt.
Quellen:
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 57/2010
BVerwG 3 C 30.09; BVerwG 3 C 31.09, 24.06.2010
Über die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
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