Apotheker informieren Hautärzte über neue Vorschriften
18.07.2012
Aufgrund neuer Vorschriften kann es passieren, dass Patienten länger auf Arzneimittel warten müssen, die speziell für sie in den Apotheken angefertigt werden. Hierüber hat die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg jetzt die Hautärzte informiert, die häufiger als andere Ärzte ihren Patienten Rezepturen verordnen.
Seit 12. Juni 2012 ist eine neue Apothekenbetriebsordnung in Kraft. Dieses „Grund-gesetz“ der Apotheken bringt neben vielen anderen Neuerungen auch verschärfte Regelungen für Apotheken bei der Rezepturherstellung. Rezepturen sind Arzneimittel, die in der Apotheke individuell für einen Patienten angefertigt werden. Dadurch ist es möglich, Patienten mit notwendigen oder speziell dosierten Arzneimitteln zu versorgen, die nicht als industrielle Fertigarzneimittel verfügbar sind.
In Baden-Württemberg werden über die Hälfte aller Rezepturen von Hautärzten ver-ordnet (Quelle: Deutsches Arzneiprüfungsinstitut e. V. (DAPI), Eschborn). Die neuen Regelungen für Apotheker bei der Rezepturherstellung werden dazu führen, dass Apotheker häufiger mit den verschreibenden Ärzten Rücksprache halten müssen. Verzögerungen bei der Rezepturherstellung und damit längere Wartezeiten für die Patienten können die Folge sein.
Um längere Wartezeiten für die Patienten zu verhindern und um auch zukünftig eine gute Zusammenarbeit zwischen Hautärzten und Apothekern zu gewährleisten, hat die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg nun in einem Schreiben alle baden-württembergischen Hautärzte über die neuen Anforderungen informiert. Darin werden auch Hinweise gegeben, wie die Rezepturen verordnet werden können, damit spätere Rückfragen durch die Apotheker die Ausnahme bleiben.
Zum Einen werden die Ärzte gebeten, auf den Rezepten über verschreibungspflichtige Rezepturarzneimittel immer auch eine Gebrauchsanweisung anzugeben, da der Apo-theker die Rezeptur sonst nicht abgeben darf. Zudem sollten die Ärzte auf sogenannte „Standardisierte Rezepturen“ zurückgreifen, die wissenschaftlich geprüft wurden und damit erwiesenermaßen gesundheitlich unbedenklich und etwa hinsichtlich der Zusammensetzung sinnvoll sind.
Zu den neuen Vorschriften bei der Rezepturherstellung zählt insbesondere eine Plau-sibilitätsprüfung. Diese umfasst die pharmazeutische Beurteilung einer Rezeptur hin-sichtlich der Dosierung, der Anwendungsart, der Art, Menge und Verträglichkeit der Ausgangsstoffe untereinander sowie deren gleichbleibende Qualität in dem fertig her-gestellten Rezepturarzneimittel über den Haltbarkeitszeitraum. Das Ergebnis der Prü-fung muss schriftlich dokumentiert werden.
In Baden-Württemberg haben die Apotheken im Jahr 2011 über 2 Millionen Rezepturen angefertigt. 1 Millionen Rezepturen wurden von Ärzten für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen verordnet. Hinzu kommen Spezialrezepturen wie Zytostatika zur Krebsbehandlung oder Ernährungslösungen, zulasten der Privaten Krankenkassen abgerechnete Rezepturen oder nicht von Ärzten verschriebene Rezepturen in der Selbstmedikation (Quelle: DAPI).
Ansprechpartner für Ihre Rückfragen:
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