Allgemeinverfügung vom 01. März 2007

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Folgendes an:
Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg werden zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:


montags bis samstags
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr

montags bis freitags
von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

mittwochs
von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

samstags
von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt
von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am Rosenmontag
von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr

am Faschingsdienstag
von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke zum Notdienst verpflichtet ist. Sie gelten auch nicht für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (LSchlG) bzw.
nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung (LÖG) unterliegen und für die der Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft gilt.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung.

Soweit gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2003 außer Kraft.


Hinweise zur Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer
Baden-Württemberg zur Dienstbereitschaft sowie zur Notdienstgebühr


1. Allgemeinverfügung
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung (LÖG) dürfen Verkaufsstellen - hierzu zählen Apotheken - mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine
Ladenöffnungszeit). Lediglich am 24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages müssen Verkaufsstellen geschlossen sein.

Mit der Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen werden die Apotheken aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) grundsätzlich zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet.

Mit der vorliegenden Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Dienstbereitschaft wird der Umfang der Dienstbereitschaftsverpflichtung auf das bisherige Maß zurückgeführt, um eine unzumutbare Belastung für die Apotheken und ihre Mitarbeiter zu vermeiden. Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 23 Abs. 2 ApBetrO.

Für alle Apotheken in Baden-Württemberg gelten somit folgende verbindliche Mindestöffnungszeiten:

Montags, dienstags, donnerstags und freitags:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Mittwochs und samstags:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
24.12. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Nach § 23 Abs. 2 ApBetrO besteht für Apotheken darüber hinaus die Möglichkeit, sich im Einzelfall für in der Allgemeinverfügung nicht genannte Zeiten befreien zu lassen.

In Betracht kommen Betriebsferien oder sonstige berechtigte Gründe, wenn die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Unter C4.1 im Kammerhandbuch finden Sie einen entsprechenden Vordruck.

Bestehende Notdienstanordnungen werden durch das Ladenöffnungsgesetz nicht berührt. Der angeordnete Notdienst ist unverändert verbindlich für alle öffentlichen Apotheken. Aufgrund der Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung kann eine Befreiung vom Notdienst nicht mit der Begründung beantragt werden, dass eine nahe gelegene Apotheke ihre Ladenöffnungszeiten erweitert hat.


2. Notdienstgebühr
Die Notdienstgebühr kann nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung nur im Notdienst erhoben werden. Apotheken, die freiwillig im Rahmen der verlängerten Ladenöffnungszeiten öffnen, versehen keinen Notdienst und haben deshalb keinen Anspruch auf die Notdienstgebühr.

Die zusätzliche Gebühr dürfen nur die Apotheken erheben, die zum Notdienst durch die Kammer eingeteilt sind. Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) kann zukünftig an Werktagen in der Zeit von
20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erhoben werden. Fällt der 24.12. auf einen Werktag, kann die Notdienstgebühr bis 06:00 Uhr und ab 14:00 Uhr erhoben werden.