Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in Apotheken
23.12.2020
Durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor kurzem dahingehend geändert, dass der Arztvorbehalt nicht mehr für patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2 gilt. Somit ist die Durchführung von sogenannten Point-of-Care (PoC)-Antigentests auch in Apotheken möglich. Informationen zu den Anforderungen, Voraussetzungen, zum Ablauf und zum Arbeitsschutz finden Sie auf unserer Corona-Seite.
Unsere Pressemitteilung zum Thema "Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in Apotheken" finden Sie hier.