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Der Rezeptbonus - ein Überblick

20.08.2013

Bei der Beantwortung dieser Fragestellung ist nach wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu differenzieren. 

 

1. Wettbewerbsrecht

In den jüngsten wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik (Urteile vom 8.05.2013, Az. I ZR 90/12 und Az. I ZR 98/12) hat der BGH über die Grenzen der Zulässigkeit von Boni für rezeptpflichtige Arzneimittel geurteilt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Den sofort einlösbaren Rabatt eines Apothekers i.H.v. einem Euro pro Medikament (für maximal drei Arzneimittel) hat der BGH für zulässig erklärt, während der Bonus einer Versandapotheke i.H.v. 1.50 € als unzulässige Zugabe nach § 7 Heilmittelwerbegesetz bewertet wurde. Geprüft wird stets, ob die gewährte Zugabe die Spürbarkeitsgrenze überschreitet.

Der BGH stellte jedoch klar, dass bei der Gewährung von Zugaben dennoch Vorsicht geboten ist, da bei der Frage, ob die Spürbarkeitsschwelle überschritten wurde, stets der Einzelfall zu beachten ist. Der BGH deutet an, dass auch abweichende Einschätzungen der Berufs- und Verwaltungsgerichte denkbar sind. Bereits in der Entscheidung des BGH aus dem September 2010 hatten die Karlsruher Richter ausdrücklich festgestellt, dass bei jeder Rabattgewährung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, unabhängig von einem wettbewerbsrechtlich angreifbaren Verhalten, stets ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung vorliegt.

2. Berufsrecht

Die Entscheidungen des BGH haben daher keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung als Verstoß gegen das Berufsrecht zu ahnden ist. In berufsrechtlicher Hinsicht stellt jeder Verstoß gegen das Preisrecht zugleich auch einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze bleibt hierbei grundsätzlich außer Betracht. Auch wenn es zunächst einige wenige anderslautende Entscheidungen gab, hat sich inzwischen in den einzelnen Bundesländern eine einheitliche Rechtsprechung der jeweiligen Berufsgerichte manifestiert:

In Baden-Württemberg hat das Landesberufsgericht für Apotheker in Stuttgart in einer aktuellen Entscheidung die Gewährung eines Rezeptbonus in Höhe von einem Euro pro Rezept im Rahmen der Einlösung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für unzulässig erklärt und den betroffenen Apotheker zu einer Geldbuße in Höhe von € 5.000 verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Auch nach Auffassung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin stellt es eine unzulässige Werbung dar, wenn Apotheken für Rezepte einen Ein-Euro-Gutschein als Werbegabe an die Kunden vergeben. Das VG Berlin entschied in mehreren Fällen, nachdem die Apothekerkammer die Werbung mehrerer Apotheker als unzulässig bewertet hatte. Seitens der Apotheker war eingewendet worden, dass die Gutscheine noch nicht die Spürbarkeitsschwelle erreicht hätten und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Was wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, könne auch berufsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Dieser Auffassung folgte das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin nicht.

Die gleiche Auffassung vertritt das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Gießen und hat in zwei Entscheidungen die Gewährung von Rezeptprämien als Verstoß gegen die Berufsordnung gewertet.

Gleiches gilt in Bayern: Nach einer entsprechenden Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe mit Sitz in München geht die Bayerische Kammer weiterhin gegen jede Form von Rx-Boni vor. Das Verfahren hatte eine Rezeptprämie zum Gegenstand, die ein Apotheker seinen Kunden für das Einlösen von Rezepten gewährte. Die Kammer hatte die Prämie mit dem Verweis auf die Berufsordnung untersagt, wonach sich die Apotheken an die Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Das Landesberufsgericht folgte der Auffassung der Kammer und hat auch hier einen Verstoß gegen die Berufsordnung bejaht und zum Ausdruck gebracht, dass festgestellte Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht berufsrechtlich ohne Einschränkungen sanktionierbar sind.

Auch das Landesberufsgericht beim OVG Rheinland-Pfalz hat die Gewährung eines Rezeptbonus von einem Euro pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel für unzulässig erklärt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. 

Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsprechung der Berufsgerichte appellieren wir nochmals eindringlich an unsere Mitglieder, von der Gewährung von Rezeptboni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Abstand zu nehmen, da ansonsten berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten sind. Unsere Rechtsabteilung erteilt hierzu gerne weitere Auskünfte.

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