Apotheker dürfen an Laien keine Corona-Tests abgeben
02.09.2020
Apotheker dürfen an Endverbraucher keine Corona-Schnelltests abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Test das Virus direkt nachweist oder Antikörper gegen eine Infektion mit COVID-19. Die Abgabe entsprechender In-vitro-Tests ist nur an medizinische Fachkreise erlaubt. Probenbehältnisse, in denen Körperproben gesammelt und anschließend „in vitro“ untersucht werden sollen, fallen auch unter dieses Verbot, wenn sie für den direkten oder indirekten Nachweis von COVID-19 bestimmt sind. „Es ist verständlich, dass sich besorgte Bürger selbst auf eine Corona-Infektion testen wollen. Aber diese Tests sollen nach den gesetzlichen Regelungen den Fachkreisen vorbehalten bleiben. Das ist nichts, was man wie einen Schwangerschaftstest zuhause im Badezimmer machen kann“, sagt Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
Die entsprechenden Verbote sind in der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) und dem Infektionsschutzgesetz geregelt. Arnold: „Wenn ein Apotheker entgegen dem Verbot einen Schnelltest an Patienten abgeben würde, wäre das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.“ Arnold: „Wenn die zuständigen Behörden in Zukunft die Ansicht vertreten sollten, dass Endverbraucher entsprechende Selbsttests bekommen können, wäre dies durch eine Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts oder eine Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung rechtlich leicht umsetzbar. Aber solange dies nicht geschieht, dürfen Apotheken keine Corona-Tests an Endverbraucher abgeben.“
Weitere Informationen unter www.abda.de
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